Die Werbesteuer ist für jegliche Werbung geschuldet, die an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann. Als Werbemittel gelten unter anderen: Schilder, Betriebszeichen, Werbetafeln, Plakate, Reklamebänder, Leuchtschriften, Werbung auf Fahrzeuge usw.
Zur Entrichtung der Werbesteuer verpflichtet ist derjenige, der über das Werbemittel verfügt. Für die Werbesteuer relevant sind lediglich die in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Aussendungen und Mitteilungen.
Für Schilder und Betriebszeichen ist ein Gutachten der Baukommission erforderlich, für die Errichtung von neuen Werbeanlagen ist eine entsprechende Ermächtigung einzuholen.
Vor Beginn der Werbung muss der Interessierte in der Gemeinde eine Erklärung abgeben, in der er die Beschaffenheit, die Dauer der Werbung und die Lage der benützten Werbemittel angibt. Die Meldung der Werbung mit Jahresdauer gilt auch für die folgenden Jahre, sofern keine Abmeldung bzw. Änderungsmeldung erfolgt.
Das Ausmaß der Werbesteuer richtet sich nach Art und Fläche des Werbemittels und nach der Dauer der Werbung. Es wird zwischen zeitweiliger und dauerhafter Werbung unterschieden, je nachdem ob sich die Werbung über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten erstreckt. Die Bezahlung der Werbesteuer mit Jahresdauer muss innerhalb 31. Jänner des laufenden Jahres vorgenommen werden.
In der Gemeindeverordnung sind eine Reihe von Befreiungen und Ermäßigungen vorgesehen.
Für nähere Informationen zur Berechnung und Einzahlung der Steuer sowie eventuelle Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde.