Aufenthaltsabgabe auf Zweitwohnungen

Die Abgabe muss bezahlt werden von:

  • Personen, die nicht in Neumarkt ansässig sind, aber eine Wohnung auf dem Gemeindegebiet besitzen oder Nutznießungsberechtigte sind und sie für touristische Zwecke benutzen.

Die Abgabe nicht bezahlen müssen:

  • Personen, die nicht in Neumarkt ansässig sind, die aber aus Arbeits- oder Studiengründen in Neumarkt wohnen (es ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung nötig)
  • ausgewanderte Bürger, die im Verzeichnis der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger (sog. AIRE Register) eingetragen sind.

Ausmaß der Abgabe: 

Die Aufenthaltsabgabe ist järhlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen.

Die Aufenthaltsabgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und der Nächtigungen zu entrichten.

Kategorien


  Grundabgabe €
 Zusatzabgabe €
  
   von 0 bis 80 m²
 von 0 bis 150 m² von 0 bis über 150 m²
I. Kategorie
 90,38
 0,32 0,45 0,65
II. Kategorie 51,65 0,26 0,39 0,52
III. Kategorie 25,82 0,19 0,32 0,45
IV. Kategorie 19,37 0,16 0,26 0,39


Gültigkeit: Die Meldung gilt auch für die folgenden Jahre als Erklärung des Gebrauchs für touristische Zwecke und bleibt so lange gültig, bis eine Erklärung über die Einstellung der Gewerbetätigkeit abgegeben wird.

Notwendige Dokumente: Für jede Wohnungseinheit muss eine eigene Meldung auf stempelfreiem Papier (siehe beigelegter Vordruck) eingereicht werden. Die Abgabe kann auch per Post oder Fax erfolgen.

Termin: Einreichung der Meldung im Laufe des Kalenderjahres.

Kosten: Die Meldung selbst ist kostenlos.

Verweis: auf Gesetzes-bestimmung R.G. Nr. 10 vom 29.08.1976; D.P.R.A. Nr. 29/L vom 20.10.1988.

Zuständig

Formulare

DEU