Meldung einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des Artikels 18 Ges.ö.S.

Vordruck zur Ankündigung einer öffentlichen Versammlung, eines Aufmarsches oder Umzuges an öffentlichen Orten.

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Die Organisatoren einer Versammlung, eines Aufmarsches oder Umzugs an einem öffentlichen Ort müssen diese gemäß Artikel 18 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentlichen Sicherheit mindestens drei Tage vor der Veranstaltung dem Polizeipräsidenten melden.

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10.03.2025

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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2025, 14:42 Uhr

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