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Die Gemeinde fördert die Tätigkeiten, welche zum Wohle der örtlichen Gemeinschaft in den Sachbereichen gesundheitliche und soziale Betreuung, Kultur, Erziehung und Bildung, Sport, Erholung und Freizeit, Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie in den Belangen des Kultes ausgeübt werden. Die Förderung erfolgt laut eigener Gemeindeverordnung, genehmigt mit Ratsbeschluss Nr. 26 vom 10.03.1994, mittels Gewährung von Beiträgen, Zuschüssen und weiteren Zuwendungen. Die Beiträge umfassen die ordentliche Tätigkeit, Tätigkeiten und Anschaffungen außerordentlicher Natur und einmalige Projekte. In außerordentlichen Fällen wie z. B. Katastrophen und schweren Unglücken können auch Solidaritätsprojekte inländischer oder ausländischer Gemeinschaften unterstützt werden. Für die Benutzung von Diensten und Einrichtungen kann die Gemeinde Vergünstigungen sowie Ermäßigungen und Befreiungen für die Gebühren gewähren. Schließlich kann sie die Schirmherrschaft für Veranstaltungen, Initiativen und Vorhaben übernehmen.
Vereine, Einrichtungen und Gruppen, welche ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich und jedenfalls zur Erreichung sozialer Ziele ausüben.
Ansuchen zur Unterstützung der ordentlichen Tätigkeit und von Tätigkeiten und Anschaffungen außerordentlicher Natur müssen beim Protokollamt der Gemeinde innerhalb 12.00 Uhr des 31. Jänner eines jeden Jahres eintreffen. Ansuchen für die Förderung einmaliger Projekte müssen mindestens 60 Tage vor der Umsetzung der selben vorgelegt werden. Der Gemeindeausschuss prüft sämtliche Anträge und entscheidet diese.
Beiträge können ausschließlich für den Zweck verwendet werden für den sie gewährt worden sind. Der Ausgabennachweis muss über die Höhe des gewährten Beitrages, zuzüglich 10%, erbracht werden.
Generalsekretariat sekretariat1@gemeinde.neumarkt.bz.itTel. 0471 - 829010
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