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Bürgerschalter - Hinterlegung von Teilungsplänen und Verträgen

Worum handelt es sich?

Der vom Techniker ausgearbeitete Teilungsplan muß der Gemeindeverwaltung zur Vidimierung vorgelegt werden. Erst nach der Vidimierung des Teilungsplanes vonseiten der Gemeinde kann dieser dem Katasteramt vorgelegt werden.
Im Falle einer Bestandsänderung einer schon eingetragenen Bau- oder Grundparzelle durch Teilung oder Grenzverschiebung, muß dem Katasteramt ein erstellter Teilungsplan vorgelegt werden.
Beispiel: Wenn auf einer Grundparzelle ein Gebäude errichtet wird, so muß die Umwandlung der Grundparzelle in Bauparzelle im Kataster zwecks Besteuerung des entsprechenden Einkommens eingetragen werden.
Der Art. 93 Absatz 6 des L.G. 13/97 sieht vor dass, Amtspersonen, die Urkunden über die Übertragung von Grundstücksteilen mit weniger als 10.000 m² Fläche aufnehmen oder beglaubigen, haben - auch wenn die Aufteilung laut Kataster gleich bleibt - innerhalb von 30 Tagen ab der Registrierung eine Kopie der genannten Urkunde dem Bürgermeister der Gemeinde zu übermitteln, in der sich die Liegenschaft befindet.

Zuständige Organisationsstruktur:

Technische Dienste - (090112A)
Für weitere Informationen:
bauamt@gemeinde.neumarkt.bz.it
Tel. 0471/829 150 – 829 151