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Bürgerschalter - Benützungsgenehmigung

Achtung! Beim Bürgerschalter muss eine Kopie des über Internet ausgefüllten Gesuchs mit der Originalunterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin abgegeben werden!

Worum handelt es sich?

Die Benützungsgenehmigung muss nach Fertigstellung eines Bauvorhabens, für welches eine Baukonzession ausgestellt wurde, bei der Gemeinde angefordert werden. Erst nach Ausstellung der Benützungsgenehmigung kann das Gebäude bezogen werden.

Termine und Fristen

Die Bauarbeiten müssen innerhalb von 3 Jahren ab Meldung des Baubeginns abgeschlossen sein. Sollten die Konzessionsabgaben nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (50% bei Erlass der Konzession und 50% innerhalb 2 Jahre) entrichtet werden , so werden diese:

  • um 20% erhöht, wenn sie innerhalb der darauffolgenden 120 Tage gezahlt wird;
  • um 50% erhöht, wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist laut Buchstabe a) gezahlt wird;
  • um 100% erhöht, wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist laut Buchstabe b) gezahlt wird.

Zu beachten!

Je nach baulicher Maßnahme (Neubau, Umbau, Sanierung usw.) benötigt die Gemeinde unterschiedliche Unterlagen. Deshalb empfehlen wir, vor dem Ansuchen um die Benützungsgenehmigung den zuständigen Beamten bzw. die zuständige Beamtin zu kontaktieren. Diese/r informiert Sie ausführlich über die erforderlichen Dokumente.
2 Stempelmarken
Sekretariatsgebühren € 5,16

Zuständige Organisationsstruktur:

Technische Dienste - (090105B)
Für weitere Informationen:
bauamt@gemeinde.neumarkt.bz.it
Tel. 0471/829 150 – 829 151

Formulare