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Achtung! Beim Bürgerschalter muss eine Kopie des über Internet ausgefüllten Gesuchs mit der Originalunterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin abgegeben werden!
Eine Baubeginnmeldung ist bei kleineren baulichen Maßnahmen, wie die Durchführung von Innenarbeiten im Sinne vom Art. 98 des Landesraumordnungsgesetzes, die Anbringung von Markisen, Sonnenkollektoren oder anderen Vorrichtungen laut Gemeindebauordnung erforderlich. Es handelt sich hier um ein vereinfachtes Verfahren im Vergleich zur Ausstellung einer Baukonzession.
Dieses Verfahren kann nicht erfolgen bei Liegenschaften:
die den Landschaftsschutzbindungen unterliegen
die im historischen Zentren - „A“ Zonen liegen
die den Denkmalschutzbindungen unterliegen
Die Baubeginnmeldung wird vom verantwortlichen Beamten geprüft, dieser erteilt innerhalb von 30 Tagen die entsprechende Genehmigung.
2 Stempelmarken- Befreiung für Baumaßnahmen Nr. 20 (Anbringung von Hagelnetzen) laut Art. 66 Abs. 2bis des L.G. 13/97
Sekretariatsgebühren € 30,00
Technische Dienste - (090106A)
Für weitere Informationen:
bauamt@gemeinde.neumarkt.bz.it
Tel. 0471/829 150 – 829 151
Keiner Baukonzession bedürfen die in Art. 98 des Landesgesetzes vom 11.8.1997, Nr. 13 und nachfolgende Änderungen definierten Innenarbeiten. Gemäß den Bestimmungen und den Modalitäten des 2. Absatzes des genannten Art. 98 ist lediglich bei Beginn der Arbeiten ein vom Bauwerber und von einem befähigten Techniker unterzeichneten Bericht im Bauamt zu hinterlegen. Das in Art. 5 der Bauordnung vorgeschriebene Verfahren kommt nicht zur Anwendung.
Vorbehaltlich einschränkender Bestimmungen, ist für folgende Baumaßnahmen im Sinne von Art. 132 des Landesgesetzes vom 11.8.1997, Nr. 13 und nachfolgende Änderungen keine Baukonzession sondern eine Baubeginnmeldung erforderlich:
Die Baubeginnmeldung laut Art. 3 und 4 der Gemeindebauordnung kann nicht erfolgen bei Liegenschaften:
Im Falle von Arbeiten laut Art. 4 Absatz 1, Punkt 1, 4, 5 und 7 muss der Baubeginnmeldung ein detaillierter Bericht von Seiten eines befähigten Projektanten, die entsprechenden Projekte und die für die Ausführung der Arbeiten eventuell notwendigen Gutachten beigefügt werden. Im Bericht erklärt der Projektant unter eigener Verantwortung, dass die geplanten Arbeiten mit den geltenden städtebaulichen Bestimmungen und mit den geltenden Bauvorschriften übereinstimmen und bestätigt, dass die Sicherheits-, die Brandschutz- und die hygienisch-sanitären Vorschriften eingehalten werden.
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