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Bürgerschalter - Baubeginnmeldung


Achtung! Beim Bürgerschalter muss eine Kopie des über Internet ausgefüllten Gesuchs mit der Originalunterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin abgegeben werden!

Worum handelt es sich?

Eine Baubeginnmeldung ist bei kleineren baulichen Maßnahmen, wie die Durchführung von Innenarbeiten im Sinne vom Art. 98 des Landesraumordnungsgesetzes, die Anbringung von Markisen, Sonnenkollektoren oder anderen Vorrichtungen laut Gemeindebauordnung erforderlich. Es handelt sich hier um ein vereinfachtes Verfahren im Vergleich zur Ausstellung einer Baukonzession.


Dieses Verfahren kann nicht erfolgen bei Liegenschaften:

  • die den Landschaftsschutzbindungen unterliegen 

  • die im historischen Zentren - „A“ Zonen liegen 

  • die den Denkmalschutzbindungen unterliegen

Termine und Fristen

Die Baubeginnmeldung wird vom verantwortlichen Beamten geprüft, dieser erteilt innerhalb von 30 Tagen die entsprechende Genehmigung.

2 Stempelmarken- Befreiung für Baumaßnahmen Nr. 20 (Anbringung von Hagelnetzen) laut Art. 66 Abs. 2bis des L.G. 13/97

Sekretariatsgebühren € 30,00


Zuständige Organisationsstruktur:

Technische Dienste - (090106A)

Für weitere Informationen:

bauamt@gemeinde.neumarkt.bz.it

Tel. 0471/829 150 – 829 151

Gemeindebauordnung

Art. 3 - Innenarbeiten

Keiner Baukonzession bedürfen die in Art. 98 des Landesgesetzes vom 11.8.1997, Nr. 13 und nachfolgende Änderungen definierten Innenarbeiten. Gemäß den Bestimmungen und den Modalitäten des 2. Absatzes des genannten Art. 98 ist lediglich bei Beginn der Arbeiten ein vom Bauwerber und von einem befähigten Techniker unterzeichneten Bericht im Bauamt zu hinterlegen. Das in Art. 5 der Bauordnung vorgeschriebene Verfahren kommt nicht zur Anwendung.

Art. 4 – Baubeginnmeldung

Vorbehaltlich einschränkender Bestimmungen, ist für folgende Baumaßnahmen im Sinne von Art. 132 des Landesgesetzes vom 11.8.1997, Nr. 13 und nachfolgende Änderungen keine Baukonzession sondern eine Baubeginnmeldung erforderlich:

  1. Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung sowie Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten, welche in genannten Landesgesetz definiert sind und welche keine Änderung der Zweckbestimmung mit sich bringen; 
  2. Arbeiten zur Anbringung, Abänderung und/oder Ersetzung von selbsttragenden oder ausziehbaren Markisen und ähnlichen mit einer Fläche von höchstens 25 m²;
  3. Arbeiten zur Anbringung, Abänderung und/oder Ersetzung von Schutzdächern bei Bushaltestellen; 
  4. Eingriffe zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden; 
  5. Errichtung, Veränderung und/oder Ersetzung von Einfriedungen, sofern der Mauersockel, vom Geländeniveau gemessen, die Höhe von 30 cm nicht übersteigt und die Höhe der aufgesetzten Umfriedung nicht mehr als 1 Meter beträgt und die Gesamthöhe 1,30 Meter nicht überschreitet; 
  6. Einbau, Abänderung oder Ersetzung von internen Emporen; 
  7. Errichtung, Abänderung und/oder Ersetzung von Kaminen, Dachtraufen und Regenrinnen, Entlüftungsrohren und Rauchabzügen; 
  8. Errichtung, Abänderung und/oder Ersetzung der Wärmeisolierungsschicht und der Außenverkleidung von Gebäuden;
  9. Errichtung, Änderung und/oder Ersetzung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf den Walmflächen und/oder ebenen Flächen von Dächern mit einer Fläche bis zu 20 m²; 
  10. Einbau von einliegenden Dachfenstern mit einer Gesamtfläche von max. 10% der Fläche des betrefflichen Dachflügels;
  11. Bau, Abänderung oder Ersetzung von unterirdischen Behältern mit einem Höchstfassungsvermögen von 20 m3; 
  12. Einbau, Abänderung oder Ersetzung von technischen Anlagen in bestehenden Gebäuden;
  13. Ausstattung und/oder Umgestaltung öffentlicher und privater Flächen, die keine Änderung der gegenwärtigen Nutzung mit sich bringen; 
  14. Einbau, Abänderung und/oder Ersetzung von Außenausstattungen (nicht überdachte oder mit undurchlässiger Überdachung versehene Lauben, Pavillon, usw.) mit einer Maximalfläche von 25 m² und einer Maximalhöhe von 3,00 m, für die keine Bodenabdichtung notwendig ist; 
  15. Verlegung, Abänderung oder Ersetzung von Kabeln, Punkten, Knoten, Verteilerkästen, Schaltkästen und Kabinen (max. 2,00 m²) für die Versorgung öffentlicher Dienste (Wasser, Licht, Gas, Telefon, Post, Ampeln usw.); 
  16. Errichtung von Zelten, welche für die Dauer von höchstens 15 Tagen errichtet werden, mit einer überdachten Fläche von weniger als 30 Quadratmetern; 
  17. Auf Gebäudedächern durchzuführende Anbringung, Abänderung oder Ersetzung von Funkantennen mit den dazugehörigen Gittermasten und/oder Stützpfeilern von bis zu einer max. Gesamthöhe von 5,00 m, und von Fernsehantennen, wenn deren Gesamthöhe mehr als 1,5 m und weniger als 5 m beträgt; 
  18. Arbeiten zur Anbringung, Abänderung oder Ersetzung von Lichtquellen und Beleuchtungsanlagen; 
  19. Gestaltung von Arealen und Anlagen von gemeinschaftlichem Interesse in Wohnzonen mit einer Maximalfläche von 650 m2, ohne Kubatur und/oder technologische Anlagen und ohne Bodenabdichtung. 
  20. Anbringung von Hagelnetzen im Sinne des Art. 66, Absatz 2/bis des Landesgesetzes Nr. 13 vom 13.08.1997 und Beschluss der Landesregierung .

Die Baubeginnmeldung laut Art. 3 und 4 der Gemeindebauordnung kann nicht erfolgen bei Liegenschaften:

  1. Die den Bindungen im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 i.g.F. über den Landschaftsschutz unterliegen, soweit diese eine Er-mächtigung durch die Landesregierung erforderlich machen, und/oder den Bindungen des Gesetzes vom 01. Juni 1939, Nr. 1080, i.g.F. über den Denkmalschutz sowie des Ortsbildschutzes unterliegen; 
  2. Die innerhalb den im Bauleitplan ausgewiesenen A-Zonen (im historischen Ortskern) liegen, beschränkt auf folgende Baumaßnahmen des Art. 4: Punkte 12, 13, 17, 19, 20.

Im Falle von Arbeiten laut Art. 4 Absatz 1, Punkt 1, 4, 5 und 7 muss der Baubeginnmeldung ein detaillierter Bericht von Seiten eines befähigten Projektanten, die entsprechenden Projekte und die für die Ausführung der Arbeiten eventuell notwendigen Gutachten beigefügt werden. Im Bericht erklärt der Projektant unter eigener Verant­wortung, dass die geplanten Arbeiten mit den geltenden städtebaulichen Bestimmungen und mit den geltenden Bauvorschriften übereinstimmen und bestätigt, dass die Sicherheits-, die Brandschutz- und die hygienisch-sanitären Vorschriften eingehalten werden.

Formulare