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Im Umgang mit öffentlichen Verwaltungen und Betreibern von öffentlichen Diensten kann der Bürger anstelle der entsprechenden Bescheinigung eine Selbsterklärung abgeben. Die Selbsterklärung ersetzt die Bescheinigung in jeder Hinsicht und muss vom Beamten entgegengenommen werden. Eine Nichtannahme stellt eine Verletzung der Amtspflicht dar. Die Unterschrift auf der Selbsterklärung braucht nicht beglaubigt werden und unterliegt somit auch nicht der Stempelsteuer. Die Selbsterklärung kann entweder vor dem zuständigen Beamten unterschrieben werden, die unterschriebene Selbsterklärung kann aber auch von einem Dritten oder mittels Post oder Fax vorgelegt werden. Für Selbsterklärungen braucht keine Kopie des Ausweises beigelegt werden. Grundsätzlich können Selbsterklärungen von allen Staatsbürgern, von EU-Bürgern und von Nicht-EU-Bürgern, die sich legal in Italien aufhalten, verwendet werden. Für Minderjährige und Entmündigte werden die Selbsterklärungen von deren Eltern oder Vormund abgegeben. Folgende Angaben können in Form einer Selbsterklärung bezeugt werden:
Nicht in Form einer Selbsterklärung belegt werden können:
Die Verwendung der Selbsterklärungen vor Gericht ist nicht zulässig. Im Umgang mit privaten Unternehmen und Privatpersonen ist die Selbsterklärung erlaubt, sofern diese der Verwendung zustimmen. Beglaubigt werden können:
Bürgerdienste - (010705B) Für weitere Informationen: meldeamt@gemeinde.neumarkt.bz.itTel. 0471/829 040
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