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BLP

Gemeindebauleitplan (1996)

Der Bauleitplan der Gemeinde Neumarkt wurde mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 35 vom 27.07.1995 und mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3536 vom 29.07.1996 genehmigt.

Inhalt des Bauleitplanes:

  • die Netze der Hauptverkehrsverbindungen;
  • die Abgrenzung und die Bestimmung der einzelnen Flächen hinsichtlich ihrer Funktion mit den eingehenden Vorschriften (Wohnbauauffüllzone, private Grünfläche, landwirtschaftliche Wohnsiedlung, usw.);
  • die für Bauwerke und Anlagen von öffentlichen Belang vorbehaltenen Flächen.

Gültigkeit des Bauleitplanes

Der Bauleitplan gilt für unbestimmte Zeit. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Inkrafttreten des Gemeindebauleitplanes hat der Gemeinderat mit Beschluss den Plan zu bestätigen oder, falls er ihn an die neuen Gegebenheiten anpassen will, zu überarbeiten.

Änderungen des Bauleitplanes der Gemeinde

Sollten neue Bedürfnisse eine Abänderung des Bauleitplanes erfordern, wird die Gemeinde diese durch folgende Verfahren vornehmen.

  • der Bürgermeister muss die örtliche Vertreter der Gewerkschaften einladen, um ihnen die wesentlichen Merkmale des Planes mitzuteilen und ihr Gutachten einzuholen;
  • bei der Ausweisung von neuen Wohn- oder Gewerbegebieten und von neuen Flächen für gemeinnützige Bauten und Anlagen, muss der Bürgermeister ein zusätzliches Gutachten von der örtlichen Höfekommission einholen;
  • diese Gutachten müssen innerhalb von 30 Tagen abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Gutachten als positiv;
  • es müssen außerdem den Eigentümern der Flächen, die zu neuen Wohn- oder Gewerbegebieten oder für gemeinnützige Bauten oder Anlagen zweckbestimmt sind, diese Zweckbestimmungen mitgeteilt werden;
  • der Entwurf des Bauleitplanes der Gemeinde ist vom Gemeinderat mit Beschluss zu genehmigen, im Sekretariat der Gemeinde zu hinterlegen und für die Dauer von 30 aufeinanderfolgenden Tagen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; während dieser Zeit kann jeder in den Entwurf Einsicht nehmen und der Gemeinde Einwände und Vorschläge vorbringen;
  • der Umstand, dass der Entwurf hinterlegt wurde, ist der Öffentlichkeit im voraus durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde, in zwei Tageszeitungen und in einer Wochenendzeitung mitzuteilen. Der 30-tägige Zeitraum der Hinterlegung läuft vom Tag nach der Bekanntmachung an der Amtstafel beziehungsweise vom Tag nach der letzten Bekanntmachung in den Tageszeitungen und in der Wochenzeitung an;
  • der gesamte Entwurf muss der Landesverwaltung übermittelt werden.

Flächenwidmungsplan des BLP Neumarkt im Format JPG (670 Kb) - Jahr 1996
Flächenwidmungsplan des BLP Laag im Format JPG (508 Kb) - Jahr 1996
Legende PDF-Datei (130Kb) 
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